Stufe 1 gilt für Friedenszeiten und umfasst insbesondere bauliche und organisatorische Biosicherheitsmassnahmen. Die 2 Betriebsbesuche durch einen speziell geschulten Tierarzt (VTA oder Gesundheitsdienst) für Stufe 1 müssen bereits zu ‘Friedenszeiten’ umgesetzt werden.
Stufe 2 wird erst im Tierseuchenfall relevant und enthält zusätzliche Vorgaben zum Tierverkehr und diagnostische Abklärungen.

