AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SUISAG

1. Grundsatz und Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen der SUISAG und ihren Kunden.

1.2 Alle Leistungen der SUISAG unterliegen diesen Bedingungen, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind.

2. Rechtsgrundlagen

Für die Tätigkeit der SUISAG in den verschiedenen Geschäftsbereichen sind hauptsächlich die folgenden Rechtsgrundlagen massgebend und verbindlich:

  • Tierzuchtverordnung des Bundes und der darauf abgestützte Leistungsauftrag der Suisseporcs an die SUISAG.
  • Tierseuchenverordnung des Bundes mit den zugehörigen Technischen Weisungen.
  • Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung des Bundes und das darauf abgestützte Reglement über die Durchführung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung.

3. Informationen und Leistungsangebot

3.1 Die SUISAG bietet Dienstleistungen und Produkte in den Bereichen Schweinezucht, künstliche Besamung und Schweinegesundheit an.

3.2 Das Leistungsangebot (Produkte und Dienstleistungen) der SUISAG ist in den entsprechenden Publikationen jüngsten Datums umschrieben. Die jeweiligen Angaben basieren auf diesen aktuellen Informationen. Änderungen bis zum Zeitpunkt des Verkaufs bleiben vorbehalten.

3.3 Die SUISAG schliesst mit Kunden Vereinbarungen (z.B. Herdebuch, SGD, Spermaliefervertrag) ab, welche mit zuge-hörigen Reglementen und Richtlinien die Zusammenarbeit sowie Rechte und Pflichten von SUISAG und ihren Kunden regeln.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Alle Preise auf den Preislisten verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Ausnahmen werden schriftlich vermerkt. Die SUISAG behält sich Preisänderungen bis zum Vertragsabschluss vor.
Die erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Produkte werden periodisch in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen. Für nicht eingehaltene Zahlungstermine werden Verzugszins und Mahngebühren erhoben.

4.2 Bestimmungen für den Spermaverkauf

Für den Spermatarif und den Genetikzuschlag ist der Auslieferungstag massgebend.
Falls die Rechnung für das ausgelieferte Sperma nach wiederholter Mahnung nicht beglichen wird, erfolgt ein entsprechender Lieferstopp.

4.3 Bestimmungen für die Dienstleistungen des SGD

Falls die Rechnung für Dienstleistungen des SGD nach wiederholter Mahnung nicht beglichen wird, erfolgt der Entzug des SGD-Status gemäss Mitteilung auf der letzten Mahnung.

4.4 Bestimmungen für die HB-Vereinbarung

Falls die Rechnung für HB-Dienstleistungen nach wiederholter Mahnung nicht beglichen wird, erfolgt die sofortige Auflösung der Vereinbarung gemäss Mitteilung auf der letzten Mahnung.

5. Nutzungsrechte an mit SUISAG Sperma bzw. Genetik erzeugten Schweinen

5.1 Schweine, die mit SUISAG Sperma erzeugt wurden oder >=50% SUISAG Genetik besitzen, sowie weiteres genetisches Reproduktionsmaterial (z.B. Embryonen oder Spermien), dürfen nur mit Beteiligung und schriftlicher Zustimmung der SUISAG aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein exportiert werden.

5.2 Reinrassige Schweine, die mit SUISAG Sperma erzeugt wurden oder >=50% SUISAG Genetik besitzen, dürfen nur mit Beteiligung und schriftlicher Zustimmung der SUISAG an Betriebe und KB-Stationen innerhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein verkauft werden, welche sich im Besitz/ Mitbesitz eines Genetikunternehmens befinden oder mit einem anderen Zuchtprogramm in enger Zusammenarbeit stehen. Der Export aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ist zustimmungsbedürftig. Es gilt die Regelung gemäss der voranstehenden Ziff. 5.1.

5.3 Sperma von SUISAG Mutterlinien KB-Ebern (Edelschwein und Landrasse) dient ausschliesslich zum Erzeugen weiblicher Zuchttiere (Jungsauen / Sauen).
Männliche Nachkommen von Mutterlinien-Ebern dürfen nur in SUISAG Herdebuchbetrieben der Zuchtstufe Kernzucht als Zuchteber aufgezogen und genutzt werden. In allen anderen Betrieben ist die Erzeugung, Aufzucht und jede züchterische Nutzung von männlichen Nachkommen der SUISAG Mutterlinien KB-Eber nicht gestattet.

5.4 Sperma von SUISAG Vaterlinien Ebern (PREMO®, Duroc, Piétrain) dient grundsätzlich nur zum Erzeugen von Mastferkeln, die am Ende der Mast geschlachtet werden. Eine züchterische Nutzung (Natursprung, Hofabsamung, Stimulationseber, etc.) von Nachkommen, die mit SUISAG Sperma von Vaterlinien Ebern erzeugt wurden, ist grundsätzlich nicht gestattet, ausser bei folgenden Ausnahmen:

Ausnahme 1:

In definierten SUISAG Herdebuchbetrieben, welche Vaterlinieneber an die KB-Stationen der SUISAG liefern, dürfen männliche Nachkommen, welche mit SUISAG-Vaterlinien-Sperma erzeugt wurden, als Zuchteber aufgezogen, genutzt und verkauft werden.

Ausnahme 2:

In allen anderen Betrieben ist die Aufzucht und züchterische Nutzung von männlichen Nachkommen aus SUISAG Vaterlinien Sperma nur nach Absprache mit der SUISAG gestattet. Die auf dem Betrieb erzeugten Eber dürfen als Deckeber oder als Stimulationseber im Geburtsbetrieb genutzt werden. Dafür ist für jeden Eber je nach Nutzungsumfang einmalig eine durch die SUISAG festgelegte Zuchtgebühr von bis zu maximal 500 CHF an die SUISAG zu leisten. Diese Zuchtgebühr wird zweckgebunden für die Förderung und Erhaltung der professionellen Vaterlinien-Eberzucht in der Schweiz eingesetzt.

6. Kontrollmöglichkeiten der SUISAG

6.1 Bei begründetem Verdacht auf Verstösse gegen die unter Punkt 5 aufgeführten Nutzungsbeschränkungen ist der SUISAG unter Beachtung der üblichen sanitarischen Regeln Zugang zum Betrieb zu gewähren, um Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen zu kontrollieren.

6.2 Der SUISAG wird dabei auch Einblick in die Unterlagen der Sprung- und Wurferfassung gewährt. Die Gewinnung von Haarproben für Abstammungskontrollen wird der SUISAG ausdrücklich gestattet.

7. Konventionalstrafen

7.1 Bei nachweislichem Verstoss gegen die unter Punkt 5 aufgeführten Nutzungsbeschränkungen ist eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 20‘000.- pro unrechtmässig genutztem oder exportiertem Tier an die SUISAG zu leisten.

7.2 Die unrechtmässig genutzten Tiere sind umgehend zu schlachten.

8. Prüfungspflicht für Endstufen-KB-Eber auf KB-Stationen der SUISAG

Sämtliche Endstufen-KB-Eber inkl. Depot-Eber, welche in die KB-Stationen der SUISAG aufgenommen werden, sind ausnahmslos und gemäss gültigem Reglement über die Endprodukteprüfung der SUISAG zu prüfen.

9. Gewährleistung

9.1 Die SUISAG betreibt ein Qualitätsmanagementsystem und führt sämtliche Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt aus.

9.2 Soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist, richtet sich die Gewährleistung der SUISAG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die SUISAG haftet maximal bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens. Vorbehalten bleibt die Regelung in der nachfolgenden Ziff. 10.

10. Ausschluss der Gewährleistung

10.1 Die SUISAG schliesst die Haftung für Folgeschäden und für entgangenen Gewinn aus.

10.2 Die SUISAG übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemässen Gebrauch verursacht worden sind.

10.3 Beim Samen übernimmt die SUISAG keine Gewährleistung betreffend Konzeptionsrate und Wurfgrösse und haftet nicht für die mögliche Übertragung von Krankheitserregern oder beim Auftreten von Missbildungen.

10.4 Die SUISAG übernimmt keine Gewährleistung betreffend der zu erwartenden Eigenschaften der Nachkommen, denn die mit Zuchtwerten beschriebenen Vererbungseigenschaften von Eltern werden immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ihre Nachkommen übertragen.

10.5 Die SUISAG übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, welche aufgrund des Verhaltens des Kunden als Folge falscher positiver oder falscher negativer Laborresultate oder Expertiseergebnisse eingetreten sind, welche die SUISAG von Amtes wegen oder aufgrund eigener Empfehlung mit Einwilligung des Kunden eingeholt hat.

10.6 Die SUISAG übernimmt bei den Handelsprodukten aus dem SuisShop keine Gewährleistung hinsichtlich Richtigkeit der Angaben der Hersteller und haftet nicht bei unsachgemäs-ser Lagerung und Anwendung. Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen der Zulieferer oder Hersteller.

11. Beanstandungen

Eine Beanstandung ist bei Warenlieferungen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt und bei Dienstleistungen oder Auswertungen innerhalb von 10 Tagen nach Erbringung oder Erhalt der SUISAG mitzuteilen.

12. Urheberrechte und geistiges Eigentum

Der SUISAG gehören sämtliche Urheberrechte, Marken, Domains, Logos, Handelsaufmachungen, Geschäftsgeheimnisse, Patente und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum, die mit den Diensten der SUISAG verknüpft sind. Diese dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der SUISAG nicht verwendet werden.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am Geschäftssitz der SUISAG. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkunft der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980).

14. Publikation und Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die AGB sind auf der Internetseite www.suisag.com publiziert. Die SUISAG behält sich Änderungen vor.

SUISAG, 01.10.2020